arbeitet heute als Bildungsbegleiter. Dieser pädagogische Beruf beinhaltet eine besondere Verantwortung / Verpflichtung gegenüber unserer Gesellschaft (Bildungs- und Erziehungsauftrag). Dies bedeutet konkret für die Sozialpädagogische Assistentin/den Sozialpädagogische Assistenten:
A - Für den zweijährigen Bildungsgang:
§ Mittlerer Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss oder die Versetzung in die Oberstufe des achtjährigen gymnasialen Bildungsganges + C
B - Für den dreijährigen Bildungsgang:
§ Der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder der Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung, wie das Zeugnis über die Versetzung in die 10. Klasse einer Gemeinschaftsschule oder eines Gymnasiums + C
C - Für den zweijährigen und dreijährigen Bildungsgang:
§ Ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG (nicht älter als 3 Monate und nur bei Zusage mit der dann erhaltenen Bescheinigung zu beantragen) und Nachweis über Immunität gegen Masern (vorzuzeigen am ersten Schultag).
Die Ausbildung qualifiziert z.B. für Tätigkeiten in Kindergärten und weiteren sozialpädagogischen Einrichtungen. Da die Sozialpädagogische Assistentin/der Sozialpädagogische Assistent eine Vorbildfunktion für die Erziehung von Kindern von 0 bis 14 Jahren hat, wird in dieser Ausbildung die Bereitschaft zur Selbstkritik vorausgesetzt. Die Sozialpädagogische Assistentin/der Sozialpädagogische Assistent muss sich mit der eigenen Persönlichkeit auseinandersetzen.
Fachrichtungsbezogener Lernbereich § Berufliche Identität und professionelle Perspektiven entwickeln § Kinder in ihrer Entwicklung und ihren vielfältigen Lebenswelten verstehen und pädagogische Beziehungen zu ihnen entwickeln § Entwicklungs- und Bildungsprozesse initiieren, begleiten und auswerten § Konzeptionell und kooperativ im sozialpädagogischen Handlungsfeld | Fachrichtungsübergreifender Unterricht § Wirtschaft/Politik § Deutsch/Kommunikation § Englisch A – Eingangsvoraussetzung MSA § Religion § Zusatzunterricht zum Erwerb der FHR: B – Eingangsvoraussetzung ESA § Sport § Mathe |
Hinzu kommen 10 Praxiswochen in Einrichtungen des Berufsfeldes Sozialpädagogik mit Kindern von 0 bis 14 Jahren
A - mit Eingangsvoraussetzung MSA:
§ 2 Jahre
B - mit Eingangsvoraussetzung ESA:
§ 3 Jahre
Das Basisjahr (1. Ausbildungsjahr) für Schülerinnen und Schüler mit der Zugangsvoraussetzung ESA muss erfolgreich abgeschlossen werden, um die Mittelstufe absolvieren zu dürfen. Die Mittelstufe (2. Ausbildungsjahr) ist mit der Unterstufe der zweijährigen SPA-Ausbildung (Zugangsvoraussetzung MSA) gleichzusetzen. Daher werden ab dem 2. Ausbildungsjahr (ESA) beide SPA-Ausbildungsgänge gemeinsam beschult.
Grundsätzlich ist die Ausbildung kostenfrei, jedoch fallen Kosten für den kreativen Bereich, ggfs. auch für Literatur und Exkursionen, an. Ebenfalls können zusätzliche Fahrkosten während des Praktikums entstehen.
Nach bestandener schriftlicher und mündlicher Abschlussprüfung sind die Schülerinnen und Schüler berechtigt, die Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin"
bzw.
"Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent"
zu führen.
A - mit Eingangsvoraussetzung MSA:
§ Mit Bestehen der Ausbildung, der Abschlussprüfungen und einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Mathematik und Englisch wird zusätzlich die Fachhochschulreife für alle Fachrichtungen in allen Bundesländern erworben.
B - mit Eingangsvoraussetzung ESA:
§ Mit dem Abschluss der Berufsfachschule Fachrichtung Sozialpädagogik wird der in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Mittlere Schulabschluss erworben, wenn im Abschlusszeugnis ein Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht wird, mindestens 5 Jahre am Englischunterricht teilgenommen wurde und die abschließende Zeugnisnote mindestens ausreichend lautet.
§ Der Mittlere Schulabschluss ermöglicht den Zugang zu den Fachoberschulen und Fachschulen, die diesen Bildungsabschluss voraussetzen sowie den Zugang zum Beruflichen Gymnasium (bei Erfüllung der Aufnahmebedingungen).
Frau Carola Richter
Telefon: 04821 430 80-75
E-Mail: richter.carola(at)rbz-steinburg.de
Der Aufnahmeantrag zu der aufgeführten Schulart kann, sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, formlos erfolgen. Er muss bei Minderjährigen von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.
Dem Antrag sind beizufügen:
§ Lebenslauf
§ eine beglaubigte Kopie des letzten Schulabschlusses (Wird der Abschluss erst am Ende des laufenden Schuljahres erreicht, ist eine Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses einzureichen.)
§ Erst nach Zusage möglich: ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a BZRG (nicht älter als 3 Monate bei Schulbeginn). Das notwendige Antragsformular wird mit der Zusage des Schulplatzes ausgegeben.
§ eventuell:
o eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der Berufsschule
o eine beglaubigte Kopie des Ausbildungsabschlusszeugnisses, z.B. Gesellenbrief oder Kaufmannsgehilfenbrief usw. mit dem Nachweis der Mittleren Reife
o einen Nachweis über ein geleistetes Praktikum in einer sozialen Einrichtung
Eine Aufnahme ist nur möglich im Rahmen der vorhandenen Kapazität; bei einer höheren Anzahl an Bewerbungen wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Sofern nicht in der Lokalzeitung ein anderer Termin bekannt gegeben wird, werden Anmeldungen jeweils
bis zum 28. Februar d. J.
entgegengenommen. Über Anträge, die eine Ausnahme von den Aufnahmebedingungen zum Ziel haben, entscheidet die Schulleiterin / der Schulleiter, gegebenenfalls die zuständige Schulaufsicht.
Der Eingang der Bewerbungsunterlagen wird nicht schriftlich bestätigt.
Die Bewerberinnen/Die Bewerber werden im März schriftlich benachrichtigt.
Bewerbungen, die nach dem 28.02. eingehen, kommen automatisch in das Nachrückverfahren. Um zügig über ein Nachrücken informiert zu werden, ist es wichtig, dass Sie bei der Anmeldung eine Telefonnummer hinterlegen, unter der Sie tagsüber erreichbar sind.
Es besteht Schulgeldfreiheit. Freie Lernmittel (Lernbücher für die Hand der Schüler/innen) werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) möglich. Nähere Auskünfte erteilt das Amt für Ausbildungsförderung (Kreissozialamt) in der Beethovenstraße 2, 25524 Itzehoe (Telefon 04821 69-416).