Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium
(BGVO)
Vom 20. Juli 2017
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Zum Besuch des Beruflichen Gymnasiums sind berechtigt
- Schülerinnen und Schüler mit einem durch Prüfung erworbenen Mittleren Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss, a) der nach den Bestimmungen der jeweils besuchten allgemein bildenden Schulart zum Besuch der Oberstufe berechtigt, b)der in einem Bildungsgang der berufsbildenden Schularten erworben wurde und dessen Noten in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind, in dem kein Fach mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet ist und in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, soweit diese in dem jeweiligen Bildungsgang im Abschlusszeugnis alle zu benoten sind, eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erzielt worden ist, c) der mit einer Externenprüfung erworben wurde und dessen Noten in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind, in dem kein Fach mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet ist und in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erzielt worden ist; abweichend hiervon kann die für berufliche Schulen zuständige Schulaufsicht auf Antrag eine Berechtigung zum Besuch des Beruflichen Gymnasiums aussprechen, wenn das im Abschlusszeugnis gezeigte Leistungsbild bei einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 in allen Fächern ausnahmsweise eine erfolgreiche Mitarbeit im Beruflichen Gymnasium erwarten lassen kann,
- Schülerinnen und Schüler mit einem durch Prüfung erworbenen Mittleren Schulabschluss, soweit die Klassenkonferenz der abgebenden Gemeinschaftsschule oder in den Fällen nach Nummer 1 Buchstabe b die Klassenkonferenz der berufsbildenden Schule auf Antrag den Übergang in die Oberstufe befürwortet; die Voraussetzungen für die Befürwortung sind gegeben, wenn a) in Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und das Lernverhalten der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Mitarbeit in der Oberstufe erwarten lassen und b) die Schülerin oder der Schüler den Mittleren Schulabschluss mit einer Durchschnittsnote in allen Fächern von mindestens 3,0 erreicht hat,
- Schülerinnen und Schüler, die an einer Gemeinschaftsschule oder an einem Gymnasium in Schleswig-Holstein in die Oberstufe versetzt worden sind; Grundlage für die Entscheidung über die Aufnahme ist das Zeugnis über die Versetzung in die Oberstufe,
- Schülerinnen und Schüler, die den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben haben, sofern die Leistungen im Abschlusszeugnis der Berufsschule in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind, kein Fach mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet ist und in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, soweit diese im Abschlusszeugnis zu benoten sind, eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erzielt worden ist,
- Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Bundesland oder an einer Deutschen Auslandsschule die Berechtigung für den Eintritt in die Oberstufe erworben haben.Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen1 (GER)“ vorzulegen. Ein Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Berufliches Gymnasium besteht nicht; er entsteht nur im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung nach § 43 Absatz 6 SchulG. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Fachrichtung besteht auch im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung nicht. Aufgenommen wird auch, wer wegen des Wechsels der Wohnung aus einem anderen Beruflichen Gymnasium wechseln möchte.
(2)
Bei beschränkten Aufnahmemöglichkeiten ist für die Auswahl unter Bewerberinnen und Bewerbern auf den im Abschlusszeugnis des Mittleren Schulabschlusses oder eines diesem gleichwertigen Schulabschlusses oder den im Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erzielten Notendurchschnitt abzustellen. Dabei findet die Übertragungsskala gemäß § 4 Absatz 3 der Zeugnisverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 200) keine Anwendung. Davon unabhängig haben Schülerinnen und Schüler, die die schulischen Leistungsvoraussetzungen für den Zugang zur Oberstufe gemäß Absatz 1 erfüllen, auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung gemäß § 43 Absatz 6 SchulG einen Anspruch auf Aufnahme in das kooperierende Berufliche Gymnasium. Werden Schülerinnen und Schüler der kooperierenden Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe aufgenommen, ist Bewerberinnen und Bewerbern von nicht gemäß § 43 Absatz 6 SchulG kooperierenden Schulen mit einem besseren Notendurchschnitt ein Schulplatz in dem kooperierenden Beruflichen Gymnasium zu gewähren.
(3)
Der nach Absatz 2 ermittelte Notendurchschnitt wird bei Bewerberinnen und Bewerbern mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 2143), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2569) und Berufsschulabschlusszeugnis, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulunterricht bestand, oder mit abgeschlossener Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht um 0,5 verbessert; der Bonus von 0,5 wird nicht gewährt, wenn erst durch die Berufsausbildung der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss erworben wurde.
(4)
In das Berufliche Gymnasium können auch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, deren Mittlerer Schulabschluss die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen und ihre Leistungen in nicht mehr als zwei Fächern schlechter als „befriedigend“ sind. In diesen Fällen wird der Notendurchschnitt nicht gemäß Absatz 3 verbessert.